4.4 Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstattung ratenweise mit 41 Vgl. zum Ganzen: SKOS-Richtlinien, E.3.2 und BKSE-Handbuch, Stichwort: Rückerstattungspflicht, Version vom 25. Mai 2016, Ziffer 1.5 Seite 10 von 13 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1017