4.3 Der Beschwerdeführer hat von Februar bis April 2019 einen höheren GBL erhalten als ihm zugestanden hätte. Es wurde ihm je ein GBL von CHF 977.00, insgesamt CHF 2'931.00 ausbezahlt. Wie ausgeführt hätte er aber nur Anspruch auf einen GBL von je CHF 748.00, insgesamt CHF 2'244.00 gehabt. In dieser Zeit standen dem Beschwerdeführer folglich Mittel im Gesamtumfang von CHF 687.00 zur Verfügung, die über seinen Anspruch hinausgingen. Für diesen Betrag ist der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz grundsätzlich rückerstattungspflichtig.