40 SHG geregelt. Zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben (Abs. 1), Personen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sobald die Vermögenswerde realisierbar oder realisiert werden (Abs. 2), Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sobald die Ansprüche realisiert werden können (Abs. 3), Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben, sobald ihnen deswegen ausgerichtet werden musste (Abs. 4) und Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben (Abs. 5).