3.3.4 Als junger Erwachsener in einer Zweck-Wohngemeinschaft hätte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b SHV seit Februar monatlich ein GBL in Höhe von CHF 748.00 zugestanden. Wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Budget vom Februar bis April 2019 einen zu hohen GBL erhalten. Nach dem Gesagten hätte er aber nicht, wie von der Vorinstanz verfügt, einen monatlichen Anspruch auf einen GBL von CHF 747.50, sondern von CHF 748.00 gehabt. 4. Rückerstattungspflicht Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer damit rückerstattungspflichtig ist und falls ja, in welchem Umfang.