3.3.3 Damit wird er grundsätzlich nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt und hätte gemäss den SKOS-Richtlinien Anspruch auf einen GBL von CHF 747.50.40 Allerdings kommen die SKOS-Richtlinien für die Berechnung der Höhe des GBL von jungen Erwachsenen aufgrund der expliziten Regelung in Art. 8 Abs. 3 SHV und wegen des Vorbehalts von Art. 8 Abs. 1 SHV vorliegend nicht zur Anwendung.