Eine familienähnliche Wohngemeinschaft kommt ebenfalls nicht in Frage. Die zu beurteilende Wohnform ist nach dem Gesagten eindeutig als Zweck-Wohnge- meinschaft zu qualifizieren. 3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Januar 1996 geboren.39 Er hat somit das 25. Altersjahr noch nicht erreicht und fällt unbestrittenermassen in die Kategorie der jungen Erwachsenen.