3.3.1 Wie ausgeführt, wird eine Wohngemeinschaft entweder als familienähnliche Wohngemeinschaft oder als Zweck-Wohngemeinschaft qualifiziert.38 Der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin wohnen zusammen um die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Neben der Miete werden einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind, wie Strom, Wasser, Serafe und Internet geteilt und somit verringert. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt dagegen getrennt. Der Beschwerdeführer lebt damit, entgegen seiner Auffassung, nicht in einem eigenen Haushalt. Eine familienähnliche Wohngemeinschaft kommt ebenfalls nicht in Frage.