3.2.5 Für «junge Erwachsene» in Zweck-Wohngemeinschaften ist die Berechnung gemäss Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien vorzunehmen.34 Demnach gelten als «junge Erwachsene» in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Die spezifische Lebenssituation der jungen Erwachsenen in der Phase zwischen Schule,