3.2.2 Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen Personen in familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaften und Personen in Zweck-Wohngemeinschaften.29 Im BKSE-Hand- buch wird unter dem Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» zusammenfassend festgehalten, dass bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, wenn mehrere Personen zusammenleben ohne eine Familie oder ein stabiles Konkubinat zu bilden.30