Zur Begründung führt sie aus, dass unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaft Verhältnisse fallen würden, in denen neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind geteilt und somit verringert würden (z.B. Grundgebühren für die Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren und Reinigung). Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltfunktionen, wie Wohnen, Essen und Waschen usw., erfolge jedoch vorwiegend getrennt.25 3.2 Rechtliche Grundlagen