Die Vorinstanz bestätigt weiter, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener, der in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung lebe, nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt, umgerechnet auf die Einzelperson, zu unterstützen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaft Verhältnisse fallen würden, in denen neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind geteilt und somit verringert würden (z.B. Grundgebühren für die Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren und Reinigung).