3.1.5 In der Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest und führt aus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz immer korrekt und rechtzeitig über seine Lebensverhältnisse informiert habe. Nicht das Verhalten des Beschwerdeführers sei unrechtmässig, sondern der von Februar bis April 2019 ausbezahlte Unterstützungsbetrag werde als solcher bezeichnet, soweit er die ausgewiesene Bedürftigkeit überstiegen habe.