22 Vgl. Beschwerdebeilage 6 23 Vgl. Verfügung vom 13. Mai 2019 Seite 6 von 13 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1017 alles offen deklariert habe. Er sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass die Vorinstanz wisse, welchen GBL sie berechnen müsse. Er habe nicht in Absicht gehandelt und beantrage deswegen, dass die Vorinstanz auf die Rückzahlung verzichte.24