Dieser könne um 10% reduziert werden. Der Beschwerdeführer hält fest, er beteilige sich allerdings an sämtlichen Rechnung und bezahle jeweils seinen Anteil an die Strom- und Wasserrechnung sowie an Serafe (Radio- und Fernsehabgabe) und den Internetanschluss. Die CHF 50.00 für die Mietnebenkosten würden für die Heizkosten eingerechnet. Zudem erkläre die Vorinstanz den reduzierten GBL nur damit, dass beispielsweise die Stromkosten geteilt werden würden. Dies sei korrekt, aber zu zweit benötige man auch mehr Strom und Wasser und er müsse seinen Anteil bezahlen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er von Anfang an