3.1.4 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 5. Juni 2019 ergänzend aus, die Vorinstanz habe sich nicht darüber informiert, in welcher Form er und seine Mitbewohnerin zusammenwohnen würden, ob gemeinsam gekocht oder eingekauft werde etc. Er legt weiter dar, dass in einer Zweck-Wohngemeinschaft, insbesondere in der vorliegenden Wohnform, die Synergieeffekte entfallen würden. Deshalb sei bei der Berechnung des GBL – unabhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt – auf den GBL für einen Einpersonenhaushalt abzustellen. Dieser könne um 10% reduziert werden.