3.1.3 In ihrer Verfügung vom 13. Mai 2019 bestätigt die Vorinstanz ihre Weisung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. April 2019. Sie präzisiert sie allerdings dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2019 als junger Erwachsener in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebe, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden. An dieser Einschätzung würden auch die vorgebrachten Argumente nichts ändern. Gemäss den SKOS-Richtlinien gelte der Beschwerdeführer als junger Erwachsener in einer Zweckgemeinschaft. Im Gegensatz zu einem Einpersonenhaushalt könnten in einem Zweipersonenhaushalt Fixkosten wie beispielsweise die Stromkosten halbiert werden.