In der Küche habe er seine eigenen Schränke und es werde weder gemeinsam eingekauft noch gekocht oder gegessen. Der Beschwerdeführer müsse vollumfänglich für seine Lebensmittel und seinen Lebensbedarf aufkommen. Dazu gehörten Kehrrichtsäcke, Waschmittel und Toilettenpapier. Es würden weder Grundnahrungsmittel noch Gewürze geteilt. Weiter führt die Mitbewohnerin aus, dass sie sich in den Wintermonaten beinahe jedes Wochenende im Skigebiet aufhalte und auch sonst kaum zuhause sei. Sie arbeite 100% und habe völlig andere Arbeitszeiten als der Beschwerdeführer.22