3.1.2 Die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers hält mit E-Mail vom 14. April 2019 fest, dass die Vorinstanz von falschen Voraussetzungen ausginge. Sie und der Beschwerdeführer würden nicht in einem Zweipersonenhaushalt leben. Sie führt weiter aus, dass die Haushaltfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen und Reinigen usw. weder gemeinsam ausgeübt, noch finanziert würden. Der Beschwerdeführer verfüge über seine eigenen Räumlichkeiten wie Zimmer und Badezimmer und teile lediglich die Küche und die Waschküche. In der Küche habe er seine eigenen Schränke und es werde weder gemeinsam eingekauft noch gekocht oder gegessen.