3.1.1 In der Weisung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. April 2019 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in einem Zweipersonenhaushalt lebe und deshalb gemäss Art. 8 SHV und den SKOS-Richtlinien B.2 und H.11 Anspruch auf einen GBL von CHF 747.50 habe.21