3. Wohnsituation des Beschwerdeführers Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz im Umfang von CHF 688.50 rückerstattungspflichtig ist. Dazu muss zunächst geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer im Budget Februar bis April 2019 irrtümlicherweise ein GBL von je CHF 977.00 ausbezahlt wurde, obwohl ihm tatsächlich nur ein GBL von je CHF 747.50 zugestanden hätte. 3.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten