1.4.3 Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und nicht wiederhergestellt werden kann, ist auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 23. April 2019 (Rechtsbegehren 1 und 3) nicht einzutreten. Ungeachtet davon wird zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 13. Mai 2019 geprüft, welcher GBL dem Beschwerdeführer zusteht, resp. zugestanden hätte. 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde betreffend die Verfügung vom 13. Mai 2019 (Rechtsbegehren 2) ist hingegen einzutreten.