1.4.2 Bei der Frist von Art. 67 Abs. 1 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG ist vorliegend nicht möglich, da die unglückliche Kommunikation seitens der Vorinstanz nicht dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG unverschuldet davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln. Der Beschwerdeführer hätte die Verfügung vom 23. April 2019 ungeachtet der offenen Antwort am Ende der Frist anfechten müssen, um sicherzugehen, dass die Verfügung nicht rechtskräftig wird.