1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 3 seiner Beschwerde, dass ihm weiterhin ein GBL für einen 1-Personenhaushalt von CHF 977.00 zu bezahlen sei. Weiter beantragt er in Ziffer 1, dass auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 23. April 2019 eingegangen werde, obwohl die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Begründet wird dieser Antrag zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer versucht habe direkt mit der Vorinstanz eine Lösung zu finden. Die Vorinstanz habe indessen bestätigt, die Situation nochmals zu prüfen. Er habe deswegen davon ausgehen können, dass er rechtzeitig eine Antwort erhalten würde, um noch fristgerecht ein Rechtsmittel einlegen zu können.