1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien im Verfahren vertreten lassen. Grundsätzlich sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Als Ausnahme vom Anwaltsmonopol hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 52 Abs. 4 SHG freie Wahl bei der Prozessvertretung. In der Beschwerde vom 5. Juni 2019 bevollmächtigt der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Mitbewohnerin, ihn zu vertreten.14 Nach dem Gesagten ist die Mitbewohnerin befugt, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten.