5. Die Vorinstanz erliess am 13. Mai 2019 eine Verfügung zur Rückerstattung von CHF 688.50 aufgrund unrechtmässigen Bezugs. In der Verfügung wurden ausserdem die Verrechnungsmodalitäten festgelegt.10 6. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde betr. Verfügung (Beilage 2) sei einzutreten, obwohl die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Ich versuchte mit der Unterstützung von Frau A.___ eine Lösung direkt mit Y.___ zu finden.