4. Aufgrund der neuen Wohnsituation verfügte die Vorinstanz am 23. April 2019 eine neue Budgetverfügung, in welcher der GBL ab Mai 2019 von CHF 977.00 auf CHF 747.50 reduziert wurde.7 Auf Nachfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers, teilte die Vorinstanz mit E-Mail vom 25. April 2019 mit, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie von einem jungen Erwachsenen in einer Zweck-Wohngemeinschaft falle und somit Anspruch auf einen GBL von monatlich CHF 747.50 habe.8 Auf Antrag der Vertreterin, die Situation als einen eigenen Haushalt zu betrachten, wurde ihr die interne Prüfung zugesichert.9