3. Am 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz angewiesen, eine Schuldanerkennung mit einer Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von CHF 688.50 zu unterschreiben, da ihm im Budget für die Monate Februar bis April 2019 irrtümlicherweise ein zu hoher Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von je CHF 977.00 statt CHF 747.50 ausbezahlt worden sei.5 Infolgedessen wendete sich die Mitbewohnerin als Vertreterin des Beschwerdeführers per Mail an die Vorinstanz und führte aus, dass sie und der Beschwerdeführer nicht in einem Zweipersonenhaushalt lebten.6