{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-11-05", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-1017_2019-11-05.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-1017-anonymisiert.pdf", "Checksum": "ca5616f5bd85b9429887bf6e8da77c20"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.1017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 05.11.2019 2019.GEF.1017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 05.11.2019 2019.GEF.1017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe: Anpassung des Grundbedarfs und Rückerstattung von Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:57", "Checksum": "fbf85b82a4be991622ac301e82866edb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 05.11.2019 2019.GEF.1017\nRegeste:\nSozialhilfe: Anpassung des Grundbedarfs und Rückerstattung von Sozialhilfe\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: 2019.GEF.1017 / tsa, stm\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 5. November 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch A.___\n\ngegen\n\nY.___, Flüchtlingssozialdienst\nVorinstanz\n\nbetreffend\n\nAnpassung des Grundbedarfs (Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2019)\n\nund Rückerstattung von Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2019)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Herr X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird seit dem 1. Juli 2015 vom Flüchtlingssozialdienst der Y.___ (nachfolgend: Vorinstanz) unterstützt.1\n\n1\nVgl. Beschwerdebeilage 12\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1017\n\n2. Der Beschwerdeführer schloss am 8. Januar 2019 mit Frau A.___ (nachfolgend: Mitbewohnerin oder Vertreterin) einen Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Februar 2019 ab.2 Mittels\nSelbstdeklaration vom 26. Februar 2019 meldete er der Vorinstanz, dass im Haushalt zwei Personen lebten und er bei seiner Mitbewohnerin zur Untermiete wohne.3 Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 27. März 2019 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Mitbewohnerin\nin einer Wohngemeinschaft lebe.4\n\n3. Am 11. April 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz angewiesen, eine\nSchuldanerkennung mit einer Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von CHF 688.50 zu unterschreiben, da ihm im Budget für die Monate Februar bis April 2019 irrtümlicherweise ein zu\nhoher Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von je CHF 977.00 statt CHF 747.50 ausbezahlt worden sei.5 Infolgedessen wendete sich die Mitbewohnerin als Vertreterin des Beschwerdeführers per Mail an die Vorinstanz und führte aus, dass sie und der Beschwerdeführer nicht\nin einem Zweipersonenhaushalt lebten.6\n\n4. Aufgrund der neuen Wohnsituation verfügte die Vorinstanz am 23. April 2019 eine neue\nBudgetverfügung, in welcher der GBL ab Mai 2019 von CHF 977.00 auf CHF 747.50 reduziert\nwurde.7 Auf Nachfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers, teilte die Vorinstanz mit E-Mail\nvom 25. April 2019 mit, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie von einem jungen Erwachsenen in einer Zweck-Wohngemeinschaft falle und somit Anspruch auf einen GBL von monatlich CHF 747.50 habe.8 Auf Antrag der Vertreterin, die Situation als einen eigenen Haushalt zu\nbetrachten, wurde ihr die interne Prüfung zugesichert.9\n\n5. Die Vorinstanz erliess am 13. Mai 2019 eine Verfügung zur Rückerstattung von\nCHF 688.50 aufgrund unrechtmässigen Bezugs. In der Verfügung wurden ausserdem die Verrechnungsmodalitäten festgelegt.10\n\n6. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n1. Auf die Beschwerde betr. Verfügung (Beilage 2) sei einzutreten, obwohl die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Ich versuchte mit der Unterstützung von Frau A.___ eine Lösung direkt mit Y.___ zu finden.\n\n2\nVgl. Beschwerdebeilage 3\n3\nUnpaginierte Voraken: Selbstdeklaration vom 26. Februar 2019\n4\nVgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5\n5\nVgl. Beschwerdebeilage 12\n6\nVgl. Beschwerdebeilage 6\n7\nVgl. Beschwerdebeilage 2\n8\nVgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8\n9\nVgl. Beschwerdebeilagen 9 und 10\n10\nVgl. Beschwerdebeilage 1\nSeite 2 von 13\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1017\n\nY.___ bestätigte, dass die Situation intern noch mal geprüft werde. Deswegen konnte davon ausgegangen werden, dass ich rechtzeitig eine angemessene Antwort erhalten würde, um auf das Rechtsmittel der Verfügung zu reagieren.\n2. Auf die Rückerstattung des Grundbedarfs von CHF 688.50 für die Monate Februar 2019 bis und mit\nApril 2019 sei zu verzichten.\n3. Es sei weiterhin der Grundbedarf für einen 1-Personenhaushalt von CHF 977.00 zu bezahlen.\n\n7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,11 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GEF im Rahmen der ihr\nübertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG12). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG13 bei der GEF\nanfechtbar. Angefochten sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. April 2019 und\n13. Mai 2019. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Juni 2019 zuständig.\n\n1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).\n\n"}