4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf CHF 5'657.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Beschwerdegegnerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR