7.2.2 Die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 beziffert auf CHF 5'657.27 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten sind demnach gerundet auf CHF 5'657.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin den Parteikostenersatz nach Rechtskraft dieses Entscheides zu entschädigen. Seite 18 von 19 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid