30a Abs. 3 GesG). Die Abklärung, seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer keinen NFD mehr leistet, in welchem Umfang er hätte leisten müssen und die daraus resultierende Bezifferung der zu leistenden Ersatzabgabe, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin. Erst wenn Letztere keine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer findet, ist die Angelegenheit zwecks