6.4 Für die ersatzweise Regelung des ambulanten Notfalldienstes ist in einer ersten Phase die Beschwerdegegnerin zuständig. Erst wenn unter den Beteiligten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, ist die Sache zwecks autoritativer Regelung an die mit hoheitlichen Entscheidbefugnissen ausgestattete Vorinstanz zu übermitteln. Dies entspricht dem durch den Gesetzgeber gewollten Subsidiaritätsprinzips, wonach der Staat erst dann in den ambulanten NFD eingreift, wenn dieser nicht oder nicht zweckmässig durch Private sichergestellt ist bzw. wenn aus diesem Streitigkeiten entstehen (vgl. Art. 30a Abs. 3 GesG).