6.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten ersatzpflichtig. 62 Sachverhaltsmässig ist jedoch nicht oder nur ungenügend erstellt, seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer effektiv keinen NFD mehr leistet und in welchem Umfang er hätte leisten müssen. Die Vorinstanz hält im Dispositiv ihrer Verfügung sehr allgemein fest, der Beschwerdeführer habe für alle seit Beginn des Jahres 2016 zu leistenden, jedoch nicht geleisteten Notfalldienst-Tage eine Ersatzabgabe von CHF 500.00 zu bezahlen. Damit wiederholt sie nicht mehr als die gesetzliche Regelung von Art. 30b Abs. 3 GesG, ohne darüber hinaus zu präzisieren, in welchem Umfang die Ersatzabgabe konkret zu leisten ist.