Die Beschwerdegegnerin macht zum Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer die Teilnahme am NFD beendet haben soll, widersprüchliche Angaben. Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. April 201758 hält sie fest, wie hoch die Ersatzabgabe für das Jahr 2017 ausfalle, während sie im Schreiben vom 2. Oktober 2017 59 vom Jahr 2016 spricht und im Gesuch an die Vorinstanz vom 19. Dezember 201760 gar keine Jahreszahl mehr angibt.