Der Beschwerdeführer gebe an, er habe bis Mitte des Jahres 2016 einvernehmlich mit der Beschwerdegegnerin zusammengearbeitet.54 Die Beschwerdegegnerin verweise demgegenüber auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. November 2015, in welcher er mitteile, dass er sich ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr am NFD der Beschwerdegegnerin beteiligen werde.55 Nachdem die Angabe der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu jener des Beschwerdeführers belegt sei, 56 sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn 2016