6.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2018 bestimmt die bei Nichtleistung des Notfalldienstes vom Beschwerdeführer zu leistende Ersatzabgabe auf CHF 500.00 pro Diensttag, der zu leisten oder seit Beginn des Jahres 2016 zu leisten gewesen wäre. Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, die Angaben der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes, ab welchem der Beschwerdeführer die Teilnahme am NFD der Beschwerdegegnerin beendet habe, würden nicht übereinstimmen. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe bis Mitte des Jahres 2016 einvernehmlich mit der Beschwerdegegnerin zusammengearbeitet.54