6.1 Notfalldienstpflichtige, die keinen NFD leisten, haben eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des Notfalldienstes zu entrichten. Die Ersatzabgabe beträgt 500 Franken pro NFD, jedoch höchstens 15'000 Franken pro Jahr. (Art. 30b Abs. 3 GesG). Die Ersatzabgabe ist dabei pro nichtgeleisteten NFD-Tag (24-Stunden-Dienst) geschuldet und darf den Betrag von 15'000 Franken pro Jahr (also 30 Notfalldienste pro Jahr) nicht überschreiten. 52 Das Erheben der Ersatzabgabe setzt ausserdem weder eine formelle Befreiung noch einen Ausschluss der notfalldienstpflichtigen Person im Sinne von Art. 30b GesG voraus, sondern es genügt, dass diese ihre Realleistungspflicht nicht erfüllt.53