5.5 Nach dem Gesagten kann die Frage, ob der Beschwerdeführer den NFD (genügend) öffentlich bekannt gemacht hat, offengelassen werden. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz Notfalldienstpflicht keinen NFD durch Realleistung leistet respektive zu leisten vermag. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Rechtsfolgen