48 Vgl. auch Erwägung 4.3 hiervor 49 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2018, Nr. 100.2015.321U E. 2.4 50 Vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2018, Nr. 100.2017.283U E. 3.2 Seite 14 von 19 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern wird nicht als ernsthafte Möglichkeit genannt. Zudem ist die zunächst auf einvernehmlicher Basis getroffene Regelung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer im Streitfall für die allein verfügungskompetente Vorinstanz ohnehin nicht verbindlich.51