Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe über die Organisation seines Notfalldienstes keinerlei Rechenschaft abzulegen, verkennt er, dass die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen über die Organisation des ambulanten Notfalldienstes zu orientieren ist (vgl. Art. 30a Abs. 3 GesG). Dies vor dem Hintergrund, dass die einzelnen Notfalldienstleistungen aufeinander abgestimmt und in ein Gesamtkonzept eingebunden werden müssen, um einerseits die flächendeckende medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung in Notfällen rund um die Uhr zu garantieren und andererseits die Personalressourcen möglichst effizient und schonend einzusetzen.50