Jede krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie anderweitige Abwesenheit (Ferien, Ausflüge, etc.) des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass der Bevölkerung im Notfall eine zeitnahe medizinische Erstversorgung verwehrt bleibt. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer mit der aktuellen Organisationsstruktur keinen lückenlosen, flächendeckenden Zugang der gesamten Bevölkerung zur medizinischen Notfallversorgung garantieren. Daher genügt die aktuelle Notfalldienstorganisation des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen nicht.