Wie unter Erwägung 4.4.2 festgehalten, ist der Beschwerdeführer der einzig tätige Zahnarzt der "E.___". Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es als Einzelpraktiker – im Gegensatz zu Zahnarztzentren, in denen eine Vielzahl von Zahnärztinnen und Zahnärzten tätig sind, – schlichtweg illusorisch, einen NFD rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zu betreiben. Jede krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie anderweitige Abwesenheit (Ferien, Ausflüge, etc.) des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass der Bevölkerung im Notfall eine zeitnahe medizinische Erstversorgung verwehrt bleibt.