47 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2018, Nr. 100.2017.283U E. 3.2 mit weiteren Hinweisen Seite 13 von 19 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern tinnen und Zahnärzte mit BAB bzw. deren Berufsverbände nach bernischem Recht zur Organisation und Durchführung des Notfalldienstes verpflichtet, wobei ihnen in organisatorischer Hinsicht weitgehende Freiheiten zukommen.48 Sie haben aber eine Organisationsstruktur zu wählen, welche der Bevölkerung den Zugang zur medizinischen Notfallversorgung rund um die Uhr garantiert.49