Unter "dringende Fälle" fallen Unfälle, plötzlich auftretende oder sich verschlimmernde Erkrankungen bedrohlichen Charakters, aber auch sonstige Erkrankungen aller Art von einigem Gewicht, deren Behandlung keinen Aufschub erduldet.46 Diese Notfallversorgung wird heute ohne weiteres als staatliche bzw. öffentliche Aufgabe begriffen, weshalb zur Erfüllung dieser Aufgabe im Bereich des ambulanten Notfalldienstes auch privatwirtschaftlich tätige medizinische Leistungserbringerinnen und -erbringer in die Pflicht genommen werden können.47 Sodann sind Zahnärz-