Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer formell Angestellter der Aktiengesellschaft ist. Denn auch diejenige Medizinalperson, die in einer Praxis arbeitet, welche die Rechtsform einer Aktiengesellschaft aufweist, übt ihren Beruf (privatwirtschaftlich) in eigener fachlicher Verantwortung aus, solange sie nicht unter der Aufsicht einer Fachperson steht.44 Wie obenstehend erläutert, ist der Beschwerdeführer unter eigener fachlicher Verantwortung tätig und im Besitz einer BAB, was ihm die Führung der Praxis "E.___" erst ermöglicht. 4.4.3 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht die Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers bejaht bzw. festgestellt.