handelt es sich um eine Aktiengesellschaft deren einziges Verwaltungsratsmitglied der einzelzeichnungsberechtigte Beschwerdeführer ist.42 Gemäss deren Internetseite ist der Beschwerdeführer zudem Geschäftsführer und der einzig tätige Zahnarzt der "E.___".43 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, betreibt der Beschwerdeführer damit faktisch eine zahnmedizinische Einzelpraxis in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die zahnärztliche Tätigkeit übt der alleinpraktizierende Beschwerdeführer in eigener fachlicher Verantwortung aus. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer formell Angestellter der Aktiengesellschaft ist.