Eine solche BAB ist im Kanton Bern sodann auch zwingende Voraussetzung für den Betrieb einer Zahnarztpraxis bzw. eines Zahnarztzentrums, weil hierzulande im Bereich des Zahnarztberufs – im Gegensatz beispielsweise zu Apotheken – keine Betriebsbewilligungen notwendig sind (vgl. Art. 16 GesG i.V.m. Art. 5 GesV e contrario). Bei der "E.___"