4.4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Vergleichbarkeit seiner Situation mit jener von (einen eigenen NFD betreibenden) Zahnärztezentren beruft und daraus die Entbindung von der Ersatzpflicht ableitet, verkennt er, dass seine Situation gerade nicht mit derjenigen von Zahnarztzentren vergleichbar ist. In Zahnarztzentren sind typischerweise eine Vielzahl von Zahnärztinnen und Zahnärzten beschäftigt, von denen nur eine Minderheit eine eigene BAB besitzen. Die grosse Mehrheit ist unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer Zahnarztperson mit BAB tätig. Eine solche BAB ist im Kanton Bern sodann auch zwingende