4.4.1 Die Notfalldienstpflicht für Zahnärztinnen und Zahnärzte ergibt sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, direkt aus dem Gesetz. Eine allfällige Mitgliedschaft in einer Berufs- bzw. Standesorganisation ist für die Begründung der Notfalldienstpflicht unerheblich. Vielmehr knüpft die Notfalldienstpflicht von Gesetzes wegen an das Kriterium der BAB an. Jede Zahnarztperson, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist, bedarf einer BAB.41