Im Kanton Bern kommen den Berufsverbänden – anders als in gewissen anderen Kantonen – keine hoheitlichen Befugnisse zu. Ihre Kompetenzen beschränken sich darauf, mit den einzelnen Medizinalpersonen eine einvernehmliche Regelung zu finden. Gelingt dies nicht, haben sie die Angelegenheit im Sinne von Art. 30a Abs. 3 in fine GesG zur Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahren bzw. zum Erlass einer Verfügung an die Vorinstanz zu übermitteln.40 4.4 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ambulanten zahnärztlichen NFD zu leisten.